
Offenlegungsbericht 2008
Offenlegungsbericht nach § 26a KWG i. V. m. §§ 319 ff.
Solvabilitätsverordnung per 31.12.2008
Solvabilitätsverordnung per 31.12.2008
Am 20. Dezember 2006 wurde die Verordnung über die angemessene Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen (Solvabilitätsverordnung – SolvV) veröffentlicht. Darin sind die in der Bankenrichtlinie (2006/48/EG) und der Kapitaladäquanzrichtlinie (2006/49/EG) vorgegebenen europäischen Mindesteigenkapitalstandards bzw. die entsprechenden äquivalenten Vorgaben der Baseler Eigenmittelempfehlung („Basel II“) in nationales Recht umgesetzt. Sie ersetzt den bisherigen Grundsatz I (GS I) und konkretisiert die in § 10
KWG geforderte Angemessenheit der Eigenmittel der Institute.
Mit den neuen Regelungen wird das Ziel verfolgt, mit der Zulassung moderner Risikobewertungsverfahren, der Anerkennung von Kreditminderungstechniken und der Orientierung an der Risikotragfähigkeit der Institute eine am Risikoprofil der Institute orientierte risikosensitive
Messung, Bewertung und Unterlegung der Risiken mit Eigenkapital zu erreichen.
Die Ergebnisse aus der Anwendung moderner Risikobewertungsverfahren sollen in die interne Steuerung der Kreditinstitute einfließen und diese verbessern helfen. Die Offenlegung verfolgt als dritte Säule von Basel II das Ziel einer höheren Markttransparenz und Marktdisziplin, in dem den Marktteilnehmern wichtige Informationen zur Beurteilung des Risikoprofils und der Eigenkapitalausstattung eines Instituts bzw. einer Gruppe zur Verfügung gestellt werden. Dahinter steht die Erwartung, dass gut informierte Marktteilnehmer in ihren Anlage- und Kreditentscheidungen die
Kreditinstitute bevorzugen, die über eine risikobewusste Geschäftsführung und ein wirksames Risikomanagement verfügen.
Mit dem vorliegenden Bericht setzen wir die Offenlegungsanforderungen nach §§ 319 bis 337 SolvV in Verbindung mit § 26a KWG um. § 26a Abs. 1 KWG verpflichtet uns, regelmäßig qualitative und quantitative Informationen über das Eigenkapital, die eingegangenen Risiken, die eingesetzten Risikomanagementverfahren und Kreditrisikominderungstechniken zu veröffentlichen und über förmliche Verfahren und Regelungen zur Erfüllung dieser Offenlegungspflichten zu verfügen. Die Regelungen müssen auch die regelmäßige Überprüfung der Angemessenheit und Zweckmäßigkeit
der Offenlegungspraxis des Instituts vorsehen. Eine Offenlegungspflicht besteht nicht für solche Informationen, die nicht wesentlich, rechtlich geschützt oder vertraulich sind. In diesen Fällen legen wir den Grund für die Nichtoffenlegung solcher Informationen dar und veröffentlichen allgemeine Angaben zu den rechtlich geschützten oder vertraulichen Informationen, es sei denn, diese wären ebenfalls als rechtlich geschützt oder vertraulich einzustufen.
